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„Juristen für Stuttgart 21“: Finanzierungsvertrag zu Stuttgart 21 ist rechtmäßig

 

 

Klage gegen den bestehenden Finanzierungsvertrag hat kaum Erfolgsaussichten

(Stuttgart, den 24.04.2011 und 31.08.2011)

 

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die überwiegende
juristische Literaturmeinung hält die Co-Finanzierung von Projekten, die den
Zuständigkeitsbereich verschiedener öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften
betreffen, für zulässig. Darauf weisen die „Juristen für Stuttgart 21“ hin.


Zwar ist richtig, dass Art. 104a GG vorsieht, dass der Bund und die Länder gesondert die
Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ergeben. Aus Art. 73 Abs.
1 Nr. 6a GG ergibt sich die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für den Bau und die
Unterhaltung der Bundesschienenwege.


Stuttgart 21 hat jedoch nicht nur verkehrliche Bedeutung, sondern auch städtebauliche
Relevanz. Die Stadtentwicklung wiederum gehört zu den Kernaufgaben der kommunalen
Selbstverwaltung. Damit ist auch die Gewinnung von Bauland umfasst. Ausgaben für die
Stadtentwicklung (z.B. für die Gewinnung von Gelände für den Wohnungsbau) tragen die
Kommunen bzw. das Land. Die kommunale Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich in
Art. 28 Abs. 2 GG garantiert.


Stuttgart 21 nützt zudem dem Schienenpersonennahverkehr. Durch Stuttgart 21 wird vor
allem der Regionalverkehr attraktiver, aufgrund neuer Bahnhöfe (Filderbahnhof,
Mittnachtstraße), schnellerer Verbindungen, z.B. nach Tübingen, und Durchgangslinien,
die weniger Umsteigen erfordern. Gemäß Art. 87e Abs. 4 GG, 106a GG sind seit der
Bahnreform 1994 die Länder für den schienengebundenen Regionalverkehr zuständig. Sie
finanzieren vor allem den Regionalverkehr, wofür ihnen der Bund nach dem
Regionalisierungsgesetz jährlich rund 7 Mrd. € an sog. Regionalisierungsmitteln zur
Verfügung stellt Der S-Bahn Verkehr wiederum liegt im Zuständigkeitsbereich des
Verbands Region Stuttgart.


Bei Stuttgart 21 nehmen demnach alle an der Finanzierung beteiligten
Gebietskörperschaften ihre Aufgaben wahr: Die Stadt Stuttgart (verfassungsrechtlich dem
Land zuzurechnen) gewinnt durch Stuttgart 21 Bauland für die Stadtentwicklung. Das
Land Baden-Württemberg (bzw. die Region Stuttgart) beschleunigt und verbessert durch
Stuttgart 21 den Regionalverkehr (einschließlich S-Bahn). Der Bund nimmt seine Aufgabe
zum Ausbau und zur Verbesserung der Schieneninfrastruktur wahr.


Fälle, bei denen Aufgabenbereiche verschiedener Gebietskörperschaften betroffen sind,
werden als „unechte Gemeinschaftsaufgaben“ bezeichnet. Eine freiwillige Co-
Finanzierung solcher „unechter Gemeinschaftsaufgaben“ wurde bisher von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig anerkannt.


So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 1989 (BVerwGE 81,
312), dass Mischfinanzierungen zulässig sind, zumindest dann, wenn Kompetenzen des
Landes bzw. einer Gemeinde betroffen sind.


Im konkreten Fall ging es um die finanzielle Beteiligung einer Gemeinde an der
Einrichtung eines Haltepunktes in der Nähe eines Schulzentrums und den Betrieb eines
Schülerzuges. Die Schülerbeförderung oblag und obliegt auch heute noch den Gemeinden
bzw. den Bundesländern. Der Bau von Bahnhöfen bzw. Haltepunkten obliegt dem Bund.
Für den Schienenpersonennahverkehr, worunter auch der Betrieb eines Schülerzuges
fällt, war bis zur Bahnreform 1994 der Bund zuständig.


Die Gemeinde weigerte sich, trotz vorher geschlossener Finanzierungsvereinbarung mit
der Bahn, die Kosten für des Haltepunkt und den Betrieb des Schülerzuges zu tragen und
wurde daher von der Bahn aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag verklagt. Die Gemeinde
vertrat die Auffassung, dass der Finanzierungsvertrag wegen Art. 104a Abs. 1 GG nicht
rechtswirksam sei.


Das Bundesverwaltungsgericht hielt hingegen den Finanzierungsvertrag für wirksam, mit
der Begründung, dass hier sowohl die Kompetenzen der Gemeinde bzw. des Landes als
auch die des Bundes betroffen seien und über die Finanzierung des Betriebs des
Schülerzuges und der Einrichtung eines Haltepunktes eine Kostenaufteilung durch Vertrag
stattgefunden habe. Eine solche freiwillige Vereinbarung über die Kostenaufteilung hielt
das BVerwG in seinem Urteil ausdrücklich für zulässig.


1996 bestätigte das BVerwG diese Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 102, 119, 124.
Gegenteilige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts oder gar des
Bundesverfassungsgerichts, in denen die Zulässigkeit einer freiwilligen Kostenaufteilung
bei einer „unechten Gemeinschaftsaufgabe“ verneint wird, gibt es nicht.
Die Fachliteratur hat sich dieser Rechtsprechung des BVerwG ebenfalls angeschlossen,
(s. ausführlich Münch/Kunig, Kommentar zum GG, 5. Auflage, 2003, Art. 104a GG Rn. 25;
Bonner Kommentar zum GG, Art.104a Rn. 112; Schmidt-Bleibtrau, Kommentar zum GG,
12. Auflage 2011, Art. 104a Rn. 19).


Die Rechtsauffassung des BVerwG und der juristischen Literatur ist auf die heutige Co-
Finanzierung und Kostenaufteilung bei Stuttgart 21 übertragbar. Denn nach dem GG ist
der Bund zwar für den Bau und die Unterhaltung der Bundesschienenwege zuständig, die
Länder aber seit 1994 wie oben dargelegt für den Schienenpersonennahverkehr. Dieser
findet überwiegend auf Bundesschienenwegen statt, so auch im Falle von Stuttgart 21.
Ohne einen Ausbau bzw. Anpassung der Bundesschienenwege, könnten die Länder den
Regionalverkehr nicht so betreiben, wie sie dies wollen. Daher sieht § 9 Satz 1
Bundesschienenwegeausbaugesetz ausdrücklich die Möglichkeit einer solchen
Mischfinanzierung vor. Dasselbe gilt für die Stadt Stuttgart, die, wie oben dargelegt, für die
Stadtentwicklung und darüber hinaus ebenfalls für den örtlichen Nahverkehr zuständig ist.
Rein informatorisch weisen die „Juristen für Stuttgart 21“ darauf hin, dass gerade beim
Ausbau des Schienenpersonennahverkehrs solche Mischfinanzierungen wie bei Stuttgart
21 Standard sind.


So beteiligen sich die Anliegerkommunen, die Region Stuttgart und das Land Baden-
Württemberg am Schienenausbau für die S-Bahn Böblingen-Renningen. Das gleiche gilt
für den S-Bahnausbau Freiberg-Marbach (Bau eines zweiten Gleises) bzw. der Anpassung
der Schieneninfrastruktur für die Weiterführung der S-Bahn von Marbach nach Backnang.
Auch für andere Bahnhausbaumaßnahmen hat das Land Baden-Württemberg
Kostenzusagen erteilt bzw. Kosten übernommen, z.B. die Planungskosten für die
Elektrifizierung der Südbahn. Die S-Bahn nach Kirchheim Teck wurde ebenfalls zu großen
Teil durch die Anliegerkommunen finanziert.

 

 

 


 

Für Rückfragen stehen die „Juristen für Stuttgart 21“ gerne zur Verfügung. :
Ansprechpartner und V.i.S.d.P: Prof. Stefan Faiß, Tel.: 0173/1507403


 

„Juristen für Stuttgart 21“:
U.a. Prof. Stefan Faiß, Prof. Dr. Karsten Kensbock, Dr. Stefan Kaufmann MdB., RA Tobias
Zink, RA Thomas Eschle, Gabriele Heise, Susanne Wetterich

 

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