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„Juristen für Stuttgart 21“:

 

Der Antrag der Bahn AG auf Verdoppelung der Grundwasserentnahme erfordert kein neues Planfeststellungsverfahren

 

 

Prof. Dr. Balensiefen: „Die Bahn darf trotz des wasserrechtlichen Änderungsantrags die geplanten Arbeiten am Grundwassermanagement ausführen“.

 

Stuttgart, den 21.06.2011

 

Gegenstand des wasserrechtlichen Änderungsantrages der Bahn ist im Kern die Erhöhung der Bauwasserentnahmemengen im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung/neuer Hauptbahnhof) von 3,0 auf 6,8 Mio. Kubikmeter, verbunden mit einer Erhöhung der Infiltrationswassermengen von 2,5 auf 6 Mio. Kubikmeter. Davon werden 0,8 Mio. Kubikmeter des Bauwassers aus dem Grundwasser endgültig entnommen, dem Grundwasser also nicht mehr zugeführt. Eine erhöhte Gesamtentnahmemenge käme allerdings erst nach mehreren Jahren zum Tragen.

 

Das vom Landesumweltministerium in Auftrag gegebene Gutachten der Berliner Anwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll kommt zu dem Ergebnis, der wasserrechtliche Änderungsantrag der Bahn erfordere ein neues Planfeststellungsverfahren. Bis zu dessen Abschluss könnten keine weiteren Baumaßnahmen durchgeführt werden.

 

Diese Aussagen halten rechtlicher Prüfung, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht stand.

 

Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet zwar die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, § 14 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Durch die Einbindung der Erlaubniserteilung in das Planfeststellungsverfahren wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Verfahren grundsätzlich insgesamt nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen Planfeststellungsrechts richtet. Es kommt also zu einer Zuständigkeits- und Verfahrenskonzentration. Von einer Entscheidungskonzentration sieht § 14 Abs. 1 WHG, der im Verhältnis zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und den damit im Zusammenhang stehenden materiell-rechtlichen Vorschriften eine speziellere Regelung darstellt, aber ausdrücklich ab. Die wasserrechtliche Entscheidung tritt als rechtlich selbstständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird1.

Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im Gegensatz zu Planfeststellungsbeschlüssen, die im hohen Maße änderungsresistent sind, im Wasserrecht flexibel handhabbare Instrumente unverzichtbar sind2.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Die Planfeststellungsbehörde, also das Eisenbahnbundesamt, entscheidet über den Antrag der Bahn AG auf Erlaubnis der Grundwassermehrentnahme gemäß § 14 Abs. 1 WHG, unabhängig von dem sonstigen Inhalt der Planfeststellung. Diese ist ein selbstständiges Element neben der Planfeststellung und führt neben der Planfeststellung ein rechtliches Eigenleben3.

 

Nur dann, wenn die mit dem Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung an einer unüberwindbaren wasserrechtlichen Zulassungshürde scheitern würde, würde sich die Frage stellen, ob das Vorhaben ohne die beantragte Gewässerbenutzung verwirklicht werden kann. Diese Frage stellt sich aber im vorliegenden Fall offensichtlich nicht. Denn auch, wenn die Grundwassermehrentnahme nicht genauso wie beantragt genehmigt werden sollte, so kann sie aufgrund einer Ermessensentscheidung durchaus mit zusätzlichen Auflagen versehen und so erlaubt werden. Zudem hängt die Verwirklichung des Vorhabens Stuttgart 21 nicht vom positiven Ausgang des wasserrechtlichen Änderungsantrags ab. Das Vorhaben könnte auch mit den bisher erlaubten Entnahmemengen ggf. mit angepassten Bauverfahren verwirklicht werden.

 

Die „Juristen für Stuttgart 21“ zeigen sich verwundert über die Tatsache, dass das Landesumweltministerium, das im Rahmen des wasserrechtlichen Änderungsverfahrens lediglich ein Anhörungsrecht zur Frage der tatsächlichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt hat, Gutachten zur Frage der Notwendigkeit eines neuen Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gibt. Denn für diese Rechtsfrage ist ausschließlich das Eisenbahnbundesamt zuständig. Prof. Stefan Faiß: „Das Umweltministerium verschwendet Steuergelder für offensichtlich politisch motivierte Gutachten“. Des weiteren stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage und wie das Landesumweltminiterium ein solches Gutachten offenbar freihändig und ohne Ausschreibung vergeben hat: auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 l) VOL/A, wonach für die ausgeschriebene Leistung aus besonderem Gründen, nämlich dem gewünschten Ergebnis, nur ein Unternehmen in Betracht kommt oder als sog. „Bagatell-Beschaffung“?

Und schließlich: Wo bleibt hier die von Ministerpräsident Kretschmann zugesagte Projektförderpflicht des Landes .

 

 

V.i.S.d.P. Prof. Stefan Faiß

Tel.: 0711/3428693

Mobil: 0173/1507403

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

In der Gruppe der "Juristen für Stuttgart 21" sind aktuell 65 Juristen engagiert, dazu gehören u.a.:

 

Prof. Stefan Faiß, Prof. Dr. Karsten Kensbock, Dr. Stefan Kaufmann M.d.B., RA Tobias Zink, RA Philipp Walker, RA'in Gabriele Heise, Dr. Felix Tausch, RA Oliver Kirchner, Christian Sichel, RA Ralph Wurster, Prof. Dr. Balensiefen

 

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